Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2004 – IV ZB 38/03Zitiert von 9
- BGH, 14.11.2013 – V ZB 204/12Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines BuchgrundpfandrechtsgläubigersZitiert von 3
- OLG Naumburg, 11.10.2012 – 2 Wx 21/11
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Zitiert von 15
- OLG Bremen, 28.07.2014 – 1 W 22/14Zitiert von 1
- KG, 10.02.2011 – 12 W 33/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 14 W 103/24 (Wx)
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 5 W 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1170 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1170#abs-1 (1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1170#abs-2 (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.