Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1170#abs-1 (1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1170#abs-2 (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 1170 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2004 – IV ZB 38/03Zitiert von 9
- BGH, 14.11.2013 – V ZB 204/12Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines BuchgrundpfandrechtsgläubigersZitiert von 3
- OLG Naumburg, 11.10.2012 – 2 Wx 21/11
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Aufgebotsverfahren: Unbekanntsein des Gläubigers einer Briefhypothek im Sinne von § 1171 BGB bei nicht feststellbarem Verbleib des Hypothekenbriefs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Bremen, 28.07.2014 – 1 W 22/14Zitiert von 1
- KG, 10.02.2011 – 12 W 33/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 14 W 103/24 (Wx)
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 5 W 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1170 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1170 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.