Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 927 Aufgebotsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/927#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/927#abs-2 (2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/927#abs-3 (3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 927 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2016 – 20 W 74/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 20 W 117/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2012 – 20 W 169/11Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 26.02.2016 – 12 Wx 30/15
- BGH, 27.03.2003 – V ZB 1/03Zitiert von 3
- KG, 19.05.2014 – 12 W 57/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 12.03.2024 – 3 U 970/23
- BFH, 24.05.2022 – IX R 22/21Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sog. MobilheimsZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 – 1 S 2579/21Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 927 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 927 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.