Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 927 Aufgebotsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2016 – 20 W 74/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 20 W 117/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2012 – 20 W 169/11Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 26.02.2016 – 12 Wx 30/15
- BGH, 27.03.2003 – V ZB 1/03Zitiert von 3
- KG, 19.05.2014 – 12 W 57/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 12.03.2024 – 3 U 970/23
- BFH, 24.05.2022 – IX R 22/21Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sog. MobilheimsZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 – 1 S 2579/21Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 927 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/927#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/927#abs-2 (2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/927#abs-3 (3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.