Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 1104 BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1104#abs-1 (1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1104#abs-2 (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.