Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 110
Stand: 10.06.2019
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.