Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

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