Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1171#abs-1 (1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1171#abs-2 (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1171#abs-3 (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1171 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Aufgebotsverfahren: Unbekanntsein des Gläubigers einer Briefhypothek im Sinne von § 1171 BGB bei nicht feststellbarem Verbleib des Hypothekenbriefs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 22.05.2014 – V ZB 146/13Aufgebot einer Briefhypothek: Glaubhaftmachung des unbekannten GläubigersZitiert von 2
- BGH, 22.05.2014 – V ZB 147/13Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Gläubigers einer Briefhypothek durch Hinterlegung
- OLG Naumburg, 11.10.2012 – 2 Wx 21/11
- BGH, 14.11.2013 – V ZB 204/12Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines BuchgrundpfandrechtsgläubigersZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 24.03.2022 – 19 W 62/21 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 14 W 103/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 23.11.2023 – 19 W 75/23 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1171 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1171 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.