§ 27 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Tat in den Fällen
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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