§ 24a Vorsorgemaßnahmen
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/24a#abs-1 (1) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zuständige Behörde für die Durchsetzung des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), wonach Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb ihres Dienstes zu gewährleisten (Vorsorgemaßnahmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/24a#abs-2 (2) Als Vorsorgemaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/24a#abs-3 (3) § 24b Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/24a#abs-4 (4) Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 24a JuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.02.2026 – 5 K 1203/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 476/24.NWZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 1204/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 475/24.NWZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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