§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/18?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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