§ 17a Aufgaben
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a#abs-1 (1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a#abs-2 (2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a#abs-3 (3) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von überregionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst durchführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17a JuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.10.2023 – 19 B 435/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.