§ 17a Aufgaben
Stand: 15.05.2024
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- OVG NRW, 16.10.2023 – 19 B 435/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a#abs-1 (1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a#abs-2 (2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a#abs-3 (3) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von überregionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst durchführen.