Gesetze / Jugendschutzgesetz

JuSchG

§ 16 Landesrecht

Stand: 15.05.2024

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

§ 15 § 17