§ 16 Landesrecht
Stand: 15.05.2024
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- BGH, 22.05.2003 – 1 StR 70/03Zitiert von 1
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Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.