Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.