Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/6#abs-1 (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/6#abs-2 (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/6#abs-3 (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 JVKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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