Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.