Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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