Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 01.01.2021
Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.