Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Aachen, 03.02.2023 – 8 K 2355/21Zitiert von 6
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1080/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1732/22Zitiert von 5
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1809/21Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/11#abs-1 (1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/11#abs-2 (2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn
1.
Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder
2.
Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.