Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

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