Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.