Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.