Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 15 Grundsatz der Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.