Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 15.11.1988 – 4 StR 528/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Stpo 1975 S§ 464; 465 Abs. 1 Die dem verurteilten jugendlichen Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen können nicht gemäß § 74 JGG der Staatskasse auferlegt werden.

„An. D za

Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja

Veröffentlichung: ja JGG 1975 § 74; Stpo 1975 S§ 464; 465 Abs. 1

Die dem verurteilten jugendlichen Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen können nicht gemäß § 74 JGG der Staatskasse auferlegt werden.

BGH, Beschl. v. 15. November 1988 - 4 StR 528/88 - LG Frankenthal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Horst Peter K Ba dort geboren am

wegen Mordes u.a.

wıI

aus ‚ 1970, zur Zeit in Haft,

7F

28

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1988 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des mit der Revision angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1988. Diese Kostenentscheidung lautet:

"Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten KB Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst."

Da dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, er also insoweit nicht beschwert ist, kann sich die - vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete - Beschwerde nur dagegen richten, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen muß.

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet, da es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, den verurteilten Angeklagten - auch soweit er Jugendlicher oder Heranwachsender ist - von der Tragung seiner (notwendigen) Auslagen freizustel-

len.

a) Zwar wird in der Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt NStZ 1984, 138; OLG Oldenburg bei Böhm NStz 1984, 447; LG Münster NStZ 1983, 138) und der Literatur (etwa Brunner 8. Aufl. $S 74 JIGG Rdn. 7 f.; Eisenberg 3. Aufl. Ss 74 JGG Rdn. 15; Ostendorf $S 74 JGG Rdn. 10; Mellinghoff NStz 1982, 405) die Auffassung vertreten, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten könnten nach § 74 JGG der Staatskasse auferlegt werden. Diese Ansicht ist jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (so auch u.a. KG JR 1983, 37; OLG München NSt2z 1984, 138; LG Frankfurt RPfleger 1977, 64; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 465 StPO Rdn. 1; Schikora/ Schimansky in KK 2. Aufl. $S 465 StPO Rdn. 4; Waldschmidt NSt2 1984, 138).

Gemäß S$S 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften auch im jugendgerichtlichen Verfahren, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt (oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet) worden ist. Von dieser Vorschrift macht § 74 JGG eine Ausnahme, indem er bestimmt, daß im Verfahren gegen einen Jugendlichen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-528-88#rd_6

- und gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden - davon abgesehen werden kann, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Eine Kostenvorschrift, nach der es gestattet wäre, den Angeklagten auch im Fall seiner Verurteilung von der Tragung seiner notwendigen Auslagen zu befreien, kennt die Strafprozeßordnung (abgesehen von den besonderen Auslagen nach § 465 Abs. 2 StPO) nicht. Es ist daher nicht nur überflüssig, sondern sogar unrichtig, wenn dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung neben den Kosten des Verfahrens auch "seine notwendigen Auslagen" auferlegt werden (BGHR § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 3; Kleinknecht/Meyer § 464 StPO Rdn. 10); denn der verurteilte ‚Angeklagte muß seine (notwendigen und nicht notwendigen) Auslagen ohne Rücksicht darauf tragen, ob sie ihm im Urteil auferlegt werden oder nicht. Da es somit keine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach dem verurteilten Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind, kann davon auch nicht "abgesehen werden" (waldschmidt NStZ 1984, 139). Wenn also das Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit eröffnen wollte, entgegen der Regelung der Strafprozeßordnung auch bei voller Verurteilung des Angeklagten diesen von der Tragung seiner notwendigen Auslagen freizustellen, so hätte es eine dementsprechende Vorschrift schaffen müssen. Eine solche Bestimmung gibt es jedoch nicht. § 74 JGG kann schon deswegen nicht dahin verstanden werden, weil es dann an einer Bestimmung mangeln würde, wer die notwendigen Auslagen an Stelle des Angeklagten zu tragen hätte; hier einfach die Staatskasse an dessen Stelle treten zu lassen, überschreitet die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung (so auch Waldschmidt a.a.O.; Mümmler

Jur, Büro 1978, 88 m.w.N.). Im übrigen wäre eine solche Auslegung auch nur schwerlich mit dem Wortlaut des § 74 JGG zu vereinbaren, da die Entlastung von Auslagen etwas gänzlich anderes als die Belastung damit ist (LG Frankenfurt Jur. Büro 1977, 522, 523; nicht überzeugend dagegen Mellinghoff NStZ 1982, 406).

b) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage können Erwägungen des Inhalts, dem "dem gesamten Jugendstrafrecht innewohnenden Erziehungszweck" könne es entsprechen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des jugendlichen Angeklagten aufzuerlegen (OLG Frankfurt NStZ 1984, 138), nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es ist aber auch durchaus zweifelhaft, ob es aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt sein kann, den verurteilten Angeklagten "von selbst gewählten Auslagen zu entschulden" (OLG München NSt2z 1984, 138). Da das Gesetz diese Möglichkeit aber ohnehin nicht vorsieht, kommt es hierauf nicht an. Wenn der Gesetzgeber eine solche Entscheidungsbefugnis für notwendig halten sollte, müßte er eine gesetzliche Regelung hierfür schaffen. Ob dies empfehlenswert wäre, erscheint jedoch fraglich; denn ein mittelloser Angeklagter kann im Fall der notwendigen Verteidigung ohnehin die Beiordnung des Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beantragen (§ 142 Abs. ı Satz 2 StPO); bei Anwendung des § 74 JGG wird er mit dessen Kosten nicht belastet.

c) Da es somit dem Gesetz entspricht, daß der (voll) verurteilte jugendliche Angeklagte seine (notwendigen) Auslagen selbst trägt, bedarf es ebensowenig wie beim erwachse-

FR

nen Angeklagten eines Ausspruchs hierüber im Urteil. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diese "Entscheidung" des Landgerichts hat daher keinen Erfolg.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner