Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 13.01.1960 – 2 StR 557/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nachschlagewerks Ja)
| mn 2102 010
Amtliche Sammlungs ja)
JaG § 57; StPO § 267 Abs. 3 Satz 3
Auch wenn nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO Strafaussetzung zur Bewährung beantragt wird, kann der Jugendrichter die Entscheidung hierüber dem Beschlußverfahren vorbehalten; er muß jedoch in diesem Falle den Vorbehalt in den Urteilsgründen aussprechen.
BEH, Urt. v. 13. Januar 1960 - 2 StR 557/59 LG Bremen
Vv
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser, jetzt Gefreiten Lothar Sch iin zus DEE, geboren am M. EEE GE in SEHR.
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter ?rof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. August 1959 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem
Jahr verurteilt:
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt, auf eine Jugendstrafe von sechs Monaten zu erkennen, die Untersuchungshaft anzurechnen und die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, Da auf Jugendstrafe von einem Jahr erkannt ist, konnte gemäß § 20 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden. Für die Entscheidung über den Antrag eilt § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechend (§ 57 Abs. 3 JGG). Daher rügt die Revision mit Erfolg, daß die Urteilsgründe nicht ergeben, weshalb dem Antrag der Verteidigung nicht entsprochen worden ist. Allerdings kennt das Jugendstrafverfahren im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht nicht den Zwang, über die Frage der Strafaussetzung | sofort im Urteil zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 57 JGG dem Urteilsverfahren ein selbständiges nachträgliches Beschlußverfahren hinzugefügt. Beide Verfahren sind einander gleichgeordnet; der Jugendrichter kann also nach pflichtmäßigem Ermessen wählen, ob er über die Aussetzungsfrage sofort im Urteil entscheiden oder ob er sie dem späteren Beschlußverfahren vorbehalten will. Deshalb bedeutet das Schweigen des
Urteils an sich auch keine Ablehnung der Strafaussetzung, sondern nur das Absehen von sofortiger Entscheidung mit dem Vorbehalt späterer Prüfung im Beschlußverfahren. Verfahrensrechtlich wird der Jugendrichter durch einen Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht etwa gezwungen, über die Aussetzungsfrage sofort
im Urteil zu entscheiden; die Verweisung des § 57 Abs. 5 JGG kann nicht den Sinn haben, die Möglichkeit der Verfahrenswahl durch den Jugendrichter wieder zu beseitigen. Die Anwendbarkeit des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO führt aber zu einem Begründungszwang. und zwar insofern, als der Jugendrichter in den Urieilsgründen wenigstens aussprechen muß, daß er die Entscheidung dem Beschlußverfahren vorbehält. Mehr kann mit einem Antrag nach
8 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht erreicht werden; der Jugendrichter ist nicht gehalten. die Gründe des Vorbehalts darzulegen. Immerhin ist der Antrag, obwohl das Schweigen des Urteils den Vorbehalt schon von Rechts wegen zur Folge hat, nicht ohne y rraktische Bedeutung, weil er verhindert, daß der Jugendrichter die Wahlmöglichkeit im Einzelfall übersieht.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Entscheidungen BGHSt 6, 391 und BGH NJW 1956, 1607 Nr. 15 hingewiesen.
2. Entgegen der Meinung der Revision genügt das angefochtene Urteil der Anforderung des § 267 Abs. 1 StPO. Nur die Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, müssen im Urteil angegeben werdenj für sog. Beweistatsachen gilt dies nicht (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). j j
3. Strafbefreienden Rücktritt vom nicht beendeten Versuch hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Da der Angeklagte brutalere Maßnahmen nicht ergreifen wollte, war schon angesichts der dadurch bedingten inneren Hemmungen sein Vorhaben gescheitert. Aber auch deshalb war die Tat nicht mehr ausführbar, weil der Zeugin auf ihre Schreie dritte Personen zu Hilfe eilten.
4. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Urteilsgründe, nach denen die Ehefrau Mg mit einer Taschenlampe zu dem Platz leuchtete, an dem der Angeklagte mit der Zeugin KB "lag". sind nach dem ganzen Zusammenhang offensichtlich dahin zu verstehen, daß der Platz gemeint ist, an dem der Angeklagte und sein Opfer "gelegen hatien". Soweit die Revision in diesem Zusanmenhang die Feststellung vermißt, in welchem Zeitpunkt es der Zeugin KW gelang, sich vom Boden zu erheben und sich weiterer Angriffe des Angeklagten zu entziehen, und dazu die Aufklärungsrüge erhebt, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Ausführung einer scichen Verfahrensrüge zu stellen sind, sie gibt insbesondere die Beweismittei nichtti an, die das Gericht zu dem angegebenen Zweck noch hätte benützen sollen ıBGHSG 2, 168),
"+ Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen Aurchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen,so daß lediglich die Zurückverweisung der
Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur
&
Bewährung geboten ist. Die weitergehende erfolglos,
Revision bleibt
Baldus Busch Dr: Menges Kirchhof
Dotierweich