Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 25.08.1987 – 4 StR 224/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 224/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
. Bodo D GB zus Au. dort geboren am GEB 1969, zur Zeit in Haft,
. Bernd Fritz L GEB „aus Au, dort geboren am GEB :968, zur Zeit in Haft,
. Wolfgang Engelhard v OB A„aus ru, dort geboren am EEE 1969, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE aus EEE für den Angeklagten LU, Rechtsanwalt EEE aus EEE für den Angeklagten vom,
als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten Lb wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten Ds wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren Raubes und des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten Veh wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren Raubes, des Diebstahls in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig ist,
2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
V. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten DB "unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 27.11.1986 - 4 Ls 25 Js 1007/86 jug. (32/86) - wegen schweren Raubes und Diebstahls in 5 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt" und ihn im übrigen freigesprochen. Den Angeklagten Lg hat es "wegen schweren Raubes und Diebstahls in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Betruges zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt". Den Angeklagten VB hat es "unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 20. November 1986 - 4 Ls 35 Js 812/86 (31/86) - wegen schweren
Raubes, wegen Diebstahls in 2 Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt"; es hat den durch das einbezogene Urteil ausgesprochenen Entzug der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Sperrfrist von vier Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Angeklagten LEE und VPE rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte DW erhebt die Sachbeschwerde.
I. Die Verfahrensrügen:
l. Die Angeklagten IB und VB rügen erfolglos die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens (S 48 Abs. 3 Satz 1 JGG) und das Fehlen eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (S 265 StPo).
a) Die Jugendkammer hat gem. § 48 Abs. 1 JGG zu Recht in nicht-Ööffentlicher Sitzung verhandelt, da die Angeklagten DER und VEEEEB zur Zeit der Taten (auf diesen Zeitpunkt kommt es an, vgl. Brunner 8. Aufl. § 48 JGG Rdn. 6) Jugendliche waren und LER bei der ersten, ihm im Urteil zur Last gelegten Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe "Karnevalszeit 1986" d.h. vor dem 6. März 1986) ebenfalls noch Jugendlicher war. Damit gilt auch für ihn § 48 Abs. 1 JGG und nicht S 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (BGHSt 22, 21, 24 ff.).
b) Der behauptete Verstoß gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach der zugelassenen Anklage vom 17. September 1986 war den Angeklagten ein "Vergehen" nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Last gelegt worden, sie sind nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden. Daß statt des in der Anklageschrift als "Werkzeug" angenommenen Regenschirms im Urteil nun als "Mittel" die in der Anklageschrift ebenfalls - allerdings nur im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB - erwähnte Plastiktüte angesehen wurde, löste keine förmliche Hinweispflicht des Gerichts nach S$S 265 Abs. 1 StPO aus; denn dabei handelte es sich nur um eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestandes (vgl. BGHSt 23, 95, 96; RGSt 30, 176, 177 £.).
Auch eines förmlichen Hinweises in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1 und 2 StPO oder einer formlosen Unterrichtung wegen veränderter Sachlage (vgl. dazu Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 24) bedurfte es hier nicht, weil die Tatsache des Einsatzes der Plastiktüte den Angeklagten bereits in der Anklageschrift vorgeworfen worden war, so daß sie sich in ihrer Verteidigung auch hierauf hinreichend vorbereiten konnten.
2. Soweit die Angeklagten Ib und VB beanstanden, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, der Angeklagte Ib darüber hinaus auch die unrichtige Ablehnung eines Beweisamtrags (§ 244 Abs. 3 StPO) rügt, bezieht sich dies auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Gericht. Diese Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil insoweit die Sachbeschwerde durchgreift (s. unten II 2).
3. Soweit der Angeklagte VE die Verletzung des S 261 StPO behauptet, weil die Strafkammer ein ärztliches Attest verwertet habe, das in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, ist die Rüge unzulässig, da nicht dargetan ist, daß das Attest auch nicht durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete unterbliebene Augenscheinseinnahme; auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft, da zur Feststellung des verwendeten "Mittels" eine Augenscheinseinnahme durch das Gericht nicht unbedingt notwendig war (vgl. zum Ganzen Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 58).
II. Die Sachbeschwerden:
1. Die Sachbeschwerden der Revisionsführer sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils richten. Hinsichtlich der Taten II 3 und 4 der Urteilsgründe wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1987 (betr. TDG und VE, S. 4 unter a) und b)) Bezug genommen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht des Generalbundesanwalts, daß eine Scheckkarte keinen meßbaren objektiven Substanzwert hat. Deshalb muß § 248 a StGB, der nur Anwendung finden kann, wenn das Tatobjekt einen Verkehrswert hat, außer Betracht bleiben (BGH NJW 1977, 1460, 1461; Dreher/ Tröndle 43. Aufl. StGB § 248 a Rdn. 5 a a.E.; Huff NStZ 1985, 438, 439/440).
Aber auch im Fall II 9 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen schweren Raubes auch bezüglich der Angeklag-
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ten IB und VB - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - rechtlicher Nachprüfung stand. Ob der "zum Aufsammeln von Gartenabfällen" bestimmte größere Plastiksack mit der Benutzung durch die Angeklagten Lg und MN zum Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. ı Nr. 2 StGB wurde, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
In Anbetracht dessen, daß die Angeklagten I und Ver» dem Tatopfer - einer 74 Jahre alten Frau - den Plastiksack so auf den Mund hielten, daß diese Todesängste ausstand (UA 20), kann die tatrichterliche Bewertung des Plastiksackes
den. Da die Angeklagten den Plastiksack einsetzten, um die Überfallene "am Schreien zu hindern", kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß durch den Einsatz dieses Mittels der Widerstand der Geschädigten überwunden werden sollte; für die Verwendung zu einem anderen Zweck bestand hier nach Sachlage kein Anhaltspunkt.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch können die Strafaussprüche keinen Bestand haben, weil das Landgericht in dem schwerstwiegenden Fall - dem
Die Angeklagten hatten sich dahin eingelassen, "sie hätten aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums und dem Genuß von Haschisch am Abend des 02.09.1986 nicht mehr klar denken können" (UA 22). Die Strafkammer hält diese Einlas-
Einklang zu bringen" seien. Zusätzlich hat das Landgericht ausgehend von diesen Angaben durch einen Sachverständigen die sich daraus ergebende Blutalkoholkonzentration errechnen lassen. Es meint, damit stehe fest, daß diese Alkoholmengen nicht getrunken worden sein könnten; denn "bei den Angeklagten DB und vB hätten, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die bezeichneten Mengen zur Intoxikation und zum Vollrausch geführt" (UA 25).
Das ist hinsichtlich des Angeklagten VB schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige für diesen Angeklagten nur eine Blutalkoholmindestkonzentration im Zeitpunkt der Tat von 2,43 %o ermittelt hat (UA 25). Die Ausführungen des Landgerichts leiden darüberhinaus jedoch auch daran, daß es die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht vollständig wiedergegeben hat, so daß der Senat nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat(BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 2). In den Urteilsgründen wird jeweils nur die Trinkmenge und die dementsprechende Promillezahl angegeben, ohne daß dargelegt wird, auf welcher Berechnung dies beruht. Darüberhinaus verletzen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob den Angaben der Angeklagten zur Trinkmenge Glauben geschenkt werden kann, den Grundsatz, daß bei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen ist. Die Strafkammer hätte eine Kontrollberechnung mit den für die Angeklagten günstigsten Werten vornehmen müssen, d.h. bei fehlender Blutprobe bis 30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau von 0,2 %o zuzüglich 0,2 %o Sicherheitszuschlag (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; BGH, Urteil vom 14. Mai
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so daß ihre Einlassung aus diesem Grunde nicht als unglaub-
keit verneint hat (bewußte und zielgerichtete Planung, keine rauschbedingten Ausfallserscheinungen, Situationsbedingtes Verhalten), für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert war, nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22, 26). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht Planmäßiges, Zielstrebiges und folgerichtiges Ver-
1984, 506 mit weiteren Nachweisen).
Die Erwägung des Generalbundesanwalts, daß die jugend-Strafrechtliche Berücksichtigung von Alkoholgenuß anderen
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Kriterien als im Erwachsenenstrafrecht unterliege, ist zwar an sich zutreffend. Die Jugendkammer hat jedoch nicht aus erzieherischen Gründen, sondern ausdrücklich deshalb, weil die "alkoholbedingte Enthemmung zur Anwendung des § 21 StGB keinen Anlaß bietet" (UA 33), von einer Strafmilderung abgesehen.
3. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs muß hinsichtlich des Angeklagten VER auch der auf dem einbezogenen Urteil des Jugendschöffengerichts Arnsberg beruhende Maßregelausspruch entfallen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war im übrigen bezüglich dieses Angeklagten dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt. Diese beruhte auf der einbezogenen Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Arnsberg; sie hätte daher ohnehin nicht - neben dem Ausspruch der Einbeziehung dieses Urteils - erneut in den Urteilsspruch aufgenommen werden dürfen (vgl. Eisenberg 2. Aufl. § 31 JGG Rdn. 37).
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4. Auch bei dem Angeklagten DB hat der Senat den Schuldspruch geändert, weil der Angeklagte nur des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist; der fünfte Fall ist die - einbezogene - Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Arnsberg, die im Urteilstenor nicht zweimal erwähnt werden durfte und deren Einbeziehung nunmehr durch die Aufhebung des Strafausspruchs entfallen ist.
Salger Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner