Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 33b Besetzung der Jugendkammer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-1 (1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-2 (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn
Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-3 (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-4 (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-5 (5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-6 (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33b#abs-7 (7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 33b JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2009 – 3 StR 567/08
- BVerfG, 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung soweit diese einen Verstoß gegen das Abstandsverbot darstellen (insoweit Festhaltung an BVerfGE 128, 326) - im Übrigen keine Verletzung von Art 1 Abs 1 und des Bestimmtheitsgebots durch das Institut der vorbehaltenen Sicherheitsverwahrung - auch unter konventionsrechtlichen Aspekten (Art 5 Abs 1 S 2 Bust a EMRK) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung einer vorbehaltenen SicherungsverwahrungZitiert von 21
- BGH, 02.11.2005 – 4 StR 418/05Zitiert von 9
- OLG Celle, 13.09.2011 – 1 Ws 355/11
- OLG Thüringen, 09.03.2011 – 1 Ws 122/11Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2013 – 1 StR 93/11Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Unerlässlichkeit der Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Sexual- und GewaltstraftatenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- KG, 14.08.2015 – 4 Ws 69/15Zitiert von 2
- BGH, 23.06.2009 – 5 StR 149/09Zitiert von 3
- BGH, 23.08.2005 – 1 StR 350/05Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33b JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 33b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2554)
BGBl. 2011 I S. 2554
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2000 I S. 1756
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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