Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 34 Aufgaben des Jugendrichters
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.05.2005 – 2 BvR 332/05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 02.02.2005 – III-2 Ws 15/05
- LG Köln, 30.04.2008 – 104 Qs 84/08
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- OLG Hamm, 27.01.2025 – 1 VAs 76/24
- OLG Hamm, 11.04.2024 – 5 Ws 64/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34#abs-1 (1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34#abs-2 (2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34#abs-3 (3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind