Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 34 Aufgaben des Jugendrichters
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34#abs-1 (1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34#abs-2 (2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34#abs-3 (3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 34 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.05.2005 – 2 BvR 332/05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 02.02.2005 – III-2 Ws 15/05
- LG Köln, 30.04.2008 – 104 Qs 84/08
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- OLG Hamm, 27.01.2025 – 1 VAs 76/24
- OLG Hamm, 11.04.2024 – 5 Ws 64/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
-
30.08.1990 Ausfertigung
§ 34 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.