Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 16 Jugendarrest

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-1 (1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-2 (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-3 (3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-4 (4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

§ 15 § 16a