Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 16 Jugendarrest
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG GieBen, 01.03.2010 – S 29 AS 1053/09Zitiert von 2
- LG Bochum, 14.06.2024 – 8 KLs 3/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 – L 4 AS 318/13Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2024 – L 11 AS 117/24
- OLG Celle, 13.09.2000 – 33 Ss 73/00
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 27.09.2023 – 2 ORs 82/23
- BGH, 29.11.2022 – 3 StR 383/22Jugendstrafsache: Verhängung einer Einheitsjugendstrafe bei Nichteinbeziehung von VorverurteilungenZitiert von 8
- LG Münster, 12.07.2018 – 10 Ns-220 Js 384/15-14/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-1 (1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-2 (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-3 (3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16#abs-4 (4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.