Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 90 Jugendarrest
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/90#abs-1 (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/90#abs-2 (2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 90 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 – L 4 AS 318/13Zitiert von 2
- BGH, 04.09.2002 – 2 ARs 218/02
- OVG NRW, 02.02.2021 – 18 A 3338/20Zitiert von 5
- LG Münster, 23.04.2013 – 1 KLs 540 Js 200/12 (22/12)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 90 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.