Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 90 Jugendarrest
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 – L 4 AS 318/13Zitiert von 2
- BGH, 04.09.2002 – 2 ARs 218/02
- OVG NRW, 02.02.2021 – 18 A 3338/20Zitiert von 5
- LG Münster, 23.04.2013 – 1 KLs 540 Js 200/12 (22/12)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/90#abs-1 (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/90#abs-2 (2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.