Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 3 Freiwilliges soziales Jahr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/3#abs-1 (1) Das freiwillige soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/3#abs-2 (2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 JFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 17.12.2018 – 1 K 2306/17Zitiert von 1
- BFH, 24.06.2020 – V R 21/19Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim JugendfreiwilligendienstZitiert von 3
- SG Freiburg, 27.09.2023 – S 16 BA 1671/21
- FG Nürnberg, 09.01.2023 – 3 K 782/22Zitiert von 8
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 – L 3 U 41/17
- FG Saarland, 30.01.2014 – 2 K 1346/13
Zuletzt entschieden
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Benutzung eines Hüpfkissens für Katapultsprünge - private Freizeitgestaltung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Spieltrieb von Jugendlichen - Gruppendynamik - kausale Zurechnung - Schaffung einer erhöhten spezifischen Gefahr - Zurverfügungstellung eines unfallträchtigen Sportgeräts - kein Entfallen des Versicherungsschutzes bei besonders unvernünftigem Handeln)Zitiert von 12
- VG Schwerin, 08.05.2019 – 6 A 2207/17 SNZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2018 – 2 UF 135/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 JFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.