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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 644

BGBl. 2019 I S. 644 · 6.191 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
                                     Gesetz
                     zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit
                   in den Jugendfreiwilligendiensten sowie
im
   Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
                                                  Vom 6. Mai 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
          Bundesfreiwilligendienstgesetzes
   Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. einen freiwilligen Dienst

         a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
            rufsausbildung und vergleichbar einer Voll-
            zeitbeschäftigung leisten oder
         b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
            rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-

            zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stun-

            den pro Woche leisten, sofern sie

             aa) das 27. Lebensjahr vollendet haben
                 oder
             bb) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
                 haben und ein berechtigtes Interesse
                 der Freiwilligen an einer Teilzeitbe-
                 schäftigung vorliegt.“
  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159
          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)“ ge-
          strichen.
      bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe c wird das Wort „anteilig“ ge-
          strichen und wird das Wort „und“ durch einen
          Punkt ersetzt.
      dd) Buchstabe d wird aufgehoben.

2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird aufgehoben.

  b) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.

                        Artikel 2

                  Änderung des
         Jugendfreiwilligendienstegesetzes

  Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai
2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind
      Personen, die

     1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das
        27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
     2. einen freiwilligen Dienst
         a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
            rufsausbildung und vergleichbar einer Voll-
            zeitbeschäftigung leisten oder
         b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
            rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-
            zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden
            pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes
            Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeit-

            beschäftigung vorliegt,

     3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11
        zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine
        Zeit von mindestens sechs Monaten und
        höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
     4. für den freiwilligen Dienst

         a) nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung

            und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-

            nes Taschengeld erhalten dürfen oder
         b) anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Ver-
            pflegung und Arbeitskleidung entsprechende
            Geldersatzleistungen sowie ein angemes-
            senes Taschengeld erhalten dürfen.
         Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es
         6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversi-
         cherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
         nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst
         vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist die-
         ser Prozentsatz zu kürzen.“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4“ durch
     die Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das
   Wort „ganztägig“ gestrichen.
3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligen-
  dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz an-

  zurechnen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig“ ge-
     strichen.

  b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Mo-
     nate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt
     § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und
  Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn
  insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden
  Monaten nicht überschritten wird und die Einsatz-
  abschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens
  drei Monate dauern.“
BGBl. 2019, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7“ durch die
     Angabe „§§ 5, 6 und 7“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“
   durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5“ ersetzt.

8. § 14 wird aufgehoben.
9. § 15 wird aufgehoben.

                     Artikel 3
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 6. Mai 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen
                                         Dr. F r a n z i s
und Jugend
k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 644. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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