Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 644
BGBl. 2019 I S. 644 · 6.191 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit
in den Jugendfreiwilligendiensten sowie
im
Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Vom 6. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einen freiwilligen Dienst
a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
rufsausbildung und vergleichbar einer Voll-
zeitbeschäftigung leisten oder
b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-
zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stun-
den pro Woche leisten, sofern sie
aa) das 27. Lebensjahr vollendet haben
oder
bb) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und ein berechtigtes Interesse
der Freiwilligen an einer Teilzeitbe-
schäftigung vorliegt.“
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)“ ge-
strichen.
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort „anteilig“ ge-
strichen und wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
dd) Buchstabe d wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
Artikel 2
Änderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai
2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die
1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. einen freiwilligen Dienst
a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
rufsausbildung und vergleichbar einer Voll-
zeitbeschäftigung leisten oder
b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-
zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden
pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes
Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeit-
beschäftigung vorliegt,
3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11
zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine
Zeit von mindestens sechs Monaten und
höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
4. für den freiwilligen Dienst
a) nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung
und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-
nes Taschengeld erhalten dürfen oder
b) anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Ver-
pflegung und Arbeitskleidung entsprechende
Geldersatzleistungen sowie ein angemes-
senes Taschengeld erhalten dürfen.
Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es
6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversi-
cherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst
vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist die-
ser Prozentsatz zu kürzen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4“ durch
die Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das
Wort „ganztägig“ gestrichen.
3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligen-
dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz an-
zurechnen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Mo-
nate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt
§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“
5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und
Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn
insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden
Monaten nicht überschritten wird und die Einsatz-
abschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens
drei Monate dauern.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7“ durch die
Angabe „§§ 5, 6 und 7“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5“ ersetzt.
8. § 14 wird aufgehoben.
9. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Dr. F r a n z i s
und Jugend
k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 644. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e7a1d41a2990a11a….