Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 2 Freiwillige
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/2#abs-1 (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/2#abs-2 (2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 2 JFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 13.05.2025 – 18 K 2723/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
- SG Freiburg, 27.09.2023 – S 16 BA 1671/21
- SG Reutlingen, 23.04.2012 – S 12 AS 2086/11Zitiert von 2
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Benutzung eines Hüpfkissens für Katapultsprünge - private Freizeitgestaltung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Spieltrieb von Jugendlichen - Gruppendynamik - kausale Zurechnung - Schaffung einer erhöhten spezifischen Gefahr - Zurverfügungstellung eines unfallträchtigen Sportgeräts - kein Entfallen des Versicherungsschutzes bei besonders unvernünftigem Handeln)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2020 – V R 21/19Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim JugendfreiwilligendienstZitiert von 3
- LSG Thüringen, 21.06.2017 – L 4 AS 1116/15
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 – 11 S 2077/13Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.