Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 2 Freiwillige
Stand: 29.05.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 13.05.2025 – 18 K 2723/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
- SG Freiburg, 27.09.2023 – S 16 BA 1671/21
- SG Reutlingen, 23.04.2012 – S 12 AS 2086/11Zitiert von 2
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Benutzung eines Hüpfkissens für Katapultsprünge - private Freizeitgestaltung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Spieltrieb von Jugendlichen - Gruppendynamik - kausale Zurechnung - Schaffung einer erhöhten spezifischen Gefahr - Zurverfügungstellung eines unfallträchtigen Sportgeräts - kein Entfallen des Versicherungsschutzes bei besonders unvernünftigem Handeln)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2020 – V R 21/19Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim JugendfreiwilligendienstZitiert von 3
- LSG Thüringen, 21.06.2017 – L 4 AS 1116/15
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 – 11 S 2077/13Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/2#abs-1 (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/2#abs-2 (2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.