Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 10 Träger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
- BFH, 24.06.2020 – V R 21/19Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim JugendfreiwilligendienstZitiert von 3
- ArbG Ulm, 07.03.2016 – 4 BV 19/15
- ArbG Essen, 11.10.2012 – 1 Ca 1607/12Zitiert von 1
- FG Köln, 06.05.2010 – 10 K 3427/09
- FG Köln, 12.03.2009 – 10 K 4227/08
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 S 10/26
- FG Hessen, 17.12.2018 – 1 K 2306/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 08.11.2017 – L 3 R 320/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 JFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/10#abs-1 (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/10#abs-2 (2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/10#abs-3 (3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/10#abs-4 (4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/10#abs-5 (5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.