Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/4#abs-1 (1) Das freiwillige ökologische Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/4#abs-2 (2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.