§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2021 – VII ZB 34/20Gerichtliches Mahnverfahren: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in einem teilweise automatisierten VerfahrenZitiert von 1
- AG Unna, 26.05.2011 – 5 M 0789-11
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 84/22Formerfordernisse eines Vollstreckungsantrags in JustizbeitreibungssachenZitiert von 25
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 104/22Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 115/22Vollstreckungsantrag für eine Gerichtskostenforderung: Formerfordernis im elektronischen RechtsverkehrZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 103/22Zitiert von 4
- LG Kassel, 08.03.2019 – 3 T 147/19
- OLG Nürnberg, 26.07.2018 – 12 W 1178/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 703b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703b#abs-1 (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703b#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).