Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 20 Binnenschiffahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/20#abs-1 (1) In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/20#abs-2 (2) In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu prüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden und dem Jugendlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/20#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten: