§ 8 Beschränkung von Heimarbeit
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/8#abs-1 (1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/8#abs-2 (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 8 MuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 – L 11 EG 1883/17Zitiert von 1
- BAG, 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 · Pfändbarkeit von ZulagenZitiert von 43
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2024 – L 25 AS 44/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2024 – L 25 AS 43/24
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 15.11.2018 – 6 Sa 1225/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
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