Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-1 (1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-2 (2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-3 (3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind
Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-4 (4) Inländische Immobilienerträge sind
Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-5 (5) Sonstige inländische Einkünfte sind
Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-6 (6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-6a (6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-7 (7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6?asof=2024-04-04#abs-8 (8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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