Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig

1.
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen Fällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.

§ 3 § 5