Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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