§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 05.07.2012 – 14 K 3649/11 AO
- FG Saarland, 19.05.2004 – 1 V 51/04
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 556/12Zitiert von 2
- FG Hessen, 01.11.2011 – 4 V 751/11Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 28.08.2008 – 12 K 1083/04 EZitiert von 1
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.12.2025 – X R 32/23(Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht)Zitiert von 1
- FG Münster, 05.06.2025 – 10 K 713/21
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 778/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20#abs-1 (1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20#abs-2 (2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20#abs-3 (3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20#abs-4 (4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.