Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a?asof=2023-02-01#abs-1 (1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 4a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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24.10.2015 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1789)
BGBl. 2015 I S. 1789
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.