Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.

§ 4 § 5