Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen
Stand: 07.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a#abs-1 (1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn
Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a#abs-2 (2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4a#abs-3 (3) Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4a IntV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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24.10.2015 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1789)
BGBl. 2015 I S. 1789
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. I S. 295
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