Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV

§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.

§ 3 § 5