Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 10 Grundsatz
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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