§ 10 Anhörung des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/10#abs-2 (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 10 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2006 – IX ZB 118/04Insolvenzeröffnungsverfahren: Voraussetzungen der Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse bei Unerreichbarkeit des Geschäftsführers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Kleve, 21.03.2017 – 4 T 577/16
- AG Köln, 18.11.2015 – 73 IN 360/15
- KG, 10.08.2022 – (4) 161 Ss 104/22 (115/22)
- OLG Thüringen, 14.11.2019 – 2 U 917/19
- LG Frankenthal (Pfalz), 24.11.2014 – 1 T 288/14
Zuletzt entschieden
- AG Ludwigshafen am Rhein, 30.09.2014 – 3a IN 354/14 Sp
- AG Magdeburg, 12.12.2012 – 340 IN 687/12 (381)
- AG Magdeburg, 07.11.2012 – 340 IN 527/12 (381)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.