§ 10 Anhörung des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2006 – IX ZB 118/04Insolvenzeröffnungsverfahren: Voraussetzungen der Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse bei Unerreichbarkeit des Geschäftsführers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Kleve, 21.03.2017 – 4 T 577/16
- AG Köln, 18.11.2015 – 73 IN 360/15
- KG, 10.08.2022 – (4) 161 Ss 104/22 (115/22)
- OLG Thüringen, 14.11.2019 – 2 U 917/19
- LG Frankenthal (Pfalz), 24.11.2014 – 1 T 288/14
Zuletzt entschieden
- AG Ludwigshafen am Rhein, 30.09.2014 – 3a IN 354/14 Sp
- AG Magdeburg, 12.12.2012 – 340 IN 687/12 (381)
- AG Magdeburg, 07.11.2012 – 340 IN 527/12 (381)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/10#abs-2 (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.