§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/84#abs-1 (1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/84#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 84 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2006 – IX ZR 194/05Insolvenzrecht: Keine Erfassung der Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Wege der Kontenangleichung durch § 95 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- BGH, 28.09.2023 – IX ZA 14/23Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens
- BGH, 26.04.2012 – V ZB 181/11Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der TeilungsversteigerungZitiert von 2
- OLG Köln, 19.10.2005 – 2 U 28/05Insolvenzrecht: Keine selbständige Geltendmachung von Einzelansprüchen des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft im Auseinandersetzungsstadium Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- AG Brandenburg an der Havel, 25.04.2012 – 31 C 175/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 08.07.2024 – 12 U 1170/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.