§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2006 – IX ZR 194/05Insolvenzrecht: Keine Erfassung der Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Wege der Kontenangleichung durch § 95 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- BGH, 28.09.2023 – IX ZA 14/23Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens
- BGH, 26.04.2012 – V ZB 181/11Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der TeilungsversteigerungZitiert von 2
- OLG Köln, 19.10.2005 – 2 U 28/05Insolvenzrecht: Keine selbständige Geltendmachung von Einzelansprüchen des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft im Auseinandersetzungsstadium KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- AG Brandenburg an der Havel, 25.04.2012 – 31 C 175/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 08.07.2024 – 12 U 1170/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/84#abs-1 (1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/84#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.