§ 239 Stimmliste
Stand: 10.06.2019
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 239 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 38/18Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung
- BGH, 11.09.2003 – IX ZB 37/03Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes und Umfang der Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 239 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.