§ 239 Stimmliste
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 38/18Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung
- BGH, 11.09.2003 – IX ZB 37/03Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes und Umfang der Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
2 Entscheidungen zu § 239 InsO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.