Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728#abs-1 (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728#abs-2 (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

§ 727 § 728a