Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.06.2024 – 8 U 102/23Zitiert von 1
- LAG Köln, 28.06.2018 – 7 Sa 794/17Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 29.10.2013 – 12 Wx 29/13
- BFH, 01.06.2016 – X R 26/14Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 11
- VG Köln, 16.10.2013 – 24 K 5185/11
- FG Münster, 30.09.2011 – 6 K 3407/08 AOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2026 – II ZR 91/25Umdeutung einer Leistungsklage in ein Feststellungsbegehren nach Auflösung einer GesellschaftZitiert von 1
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 178/22Anforderungen an die Schadensfeststellung bei der räuberischen Erpressung in Bezug auf GesellschaftsanteileZitiert von 1
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 728 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728#abs-1 (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728#abs-2 (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.