§ 46 Wiederkehrende Leistungen
Stand: 10.06.2019
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 46 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – 15 Sa 2/20Zitiert von 1
- BAG, 18.05.2021 – 3 AZR 317/20Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - AbzinsungsfaktorZitiert von 3
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 – 7 Ca 251/19Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.08.2008 – 27 U 174/06Zitiert von 1
- BAG, 21.01.2025 – 3 AZR 45/24Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - VerjährungZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 27.09.2012 – 2 U 160/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- OVG NRW, 23.11.2023 – 10 A 1016/21Zitiert von 5
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 13.03.2017 – 1 AGH 9/16
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