§ 40 Unterhaltsansprüche
Stand: 10.06.2019
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 40 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Paderborn, 01.03.2010 – 5 T 207/09
- BGH, 13.10.2011 – IX ZB 80/10Insolvenzverfahren: Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als InsolvenzforderungZitiert von 13
- OLG Celle, 20.03.2023 – 6 U 36/22
- BGH, 30.03.2011 – XII ZR 3/09Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen; Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen BetreuungsunterhaltZitiert von 7
- LAG Hamm, 09.06.2011 – 16 Sa 686/10Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 02.03.2006 – 2 UF 209/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen UnterhaltspflichtverletzungZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 08.03.2024 – 3 UF 152/23
- BGH, 12.09.2019 – IX ZR 264/18Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der InsolvenzZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666)
BGBl. 1998 I S. 666
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