Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 40 Unterhaltsansprüche

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund26 Entscheidungen

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

§ 39 § 41