§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/331#abs-1 (1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/331#abs-2 (2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist. Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 331 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 12 U 14/24Zitiert von 2
- LG München II, 11.04.2024 – 27 O 3771/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 331 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 282)
BGBl. 2015 I S. 2010
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