Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/332#abs-1 (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/332#abs-2 (2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/332#abs-3 (3) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.

§ 331 § 333