Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 310 Kosten

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

§ 309 § 311