§ 310 Kosten
Stand: 10.06.2019
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 310 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Karlsruhe, 09.03.2004 – 11 T 380/03
- BGH, 12.12.2024 – IX ZB 4/24Auswirkungen eines Schuldenbereinigungsplans auf Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.